Ihr Recht auf Beratung
Wir verhelfen Ihnen kostenlos zu ihrem Recht
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Betriebsräte das Recht, sich von spezialisierten Beratern oder Sachverständigen bei ihrer Arbeit unterstützen zu lassen. Wir helfen Ihnen:
Wir prüfen kostenlos, ob in Ihrem konkreten Fall ein Anspruch auf externe Beratung besteht. Ebenfalls kostenlos unterstützen wir Sie dabei, diesen Anspruch beim Arbeitgeber durchzusetzen. Ihr Recht auf Beratung regelt das Betriebsverfassungsgesetz:
1. Die Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 80 (3) BetrVG: Hier ist die Hauptaufgabe des Sachverständigen, zu einer konkreten fachlichen Fragestellung ein Gutachten, eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu erarbeiten. Häufigster Anwendungsbereich sind juristische, betriebswirtschaftliche oder technologische Gutachten.
2. Die Unterstützung durch einen Berater gemäß § 111, Satz 2 BetrVG: Dieser Paragraph ermöglicht es dem Betriebsrat, sich in verschiedenen betrieblichen Veränderungsprozessen längerfristig begleiten und beraten zu lassen – z. B. beim Verkauf eines Unternehmens oder von Betriebsteilen, bei Outsourcing-Projekten, bei der Fusion mit einem anderen Unternehmen oder bei geplanten Betriebsschließungen.
Sich beraten zu lassen ist grundsätzlich immer dann sinnvoll, wenn das Management Betriebsänderungen plant und hierzu Unternehmensberater in den Betrieb geholt werden. Besteht ein Anspruch auf Beratung gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beratungskosten zu übernehmen.
§ 80, Abs. 3 BetrVG, „Allgemeine Aufgaben“
„Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.“
§ 111, Satz 2, BetrVG „Betriebsänderungen“
„Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen.“